Verein der Freunde und Förderer der Gesamtschule Ossendorf in Köln

Satzung des "Vereins der Freunde und Förderer der Gesamtschule Ossendorf
in Köln Köln-Ossendorf e.V.":
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Gesamtschule Ossendorf in Köln-Ossendorf." Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat bei Gründung seinen Sitz in Köln-Vogelsang, Am Wassermann 40, ab Umzug in das im Bau befindliche neue Schulgebäude, nach Plan im Sommer 2026, in Köln-Ossendorf in der Fitzmauricestraße. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden.
Er dient insbesondere der Förderung der Bildung und Erziehung, der künstlerischen, kulturellen und politischen Belange der Schule sowie der Völkerverständigung. Bezweckt ist die umfassende finanzielle und ideelle Unterstützung sowie Förderung der Gesamtschule Ossendorf im zuvor genannten Sinne, in dem im Rahmen der reformpädagogischen Zielsetzung der Schule projektorientierte Veranstaltungen und Aktivitäten gefördert werden. Weiterhin soll die Schule in ihrem Schulprogramm und ihrer Ausrichtung auf Bildung für nachhaltige Entwicklung aktiv unterstützt werden. Hierzu zählen auch Aktivitäten gegen demokratiefeindliche, rassistische und rechtsradikale Bestrebungen.
Mit Hilfe des Vereins sollen die Schüler in ihrer Gesamtheit, speziell aber auch hilfsbedürftige und leistungsschwache Schüler*innen auf der einen und leistungsstarke Schüler*innen auf der anderen Seite, in besonderem Maße gefördert werden.
Bezweckt ist außerdem, mit Hilfe des Vereins die Beziehung der früheren Schüler*innen der Gesamtschule Ossendorf und das Band der Zusammengehörigkeit zu festigen und schließlich die Schule bei ihren Bemühungen um Selbstdarstellung als Bildungsstätte und Kulturträger in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es besteht keinerlei Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins werden die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft: Eintritt
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden die bereit ist die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Über eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung (höchstes Vereinsorgan) des Vereins.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Vereins,
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor dem Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
2. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, oder durch Beschluss des Vorstandes, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate vergangen sind. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. durch Tod.
§ 6 Beiträge und Spenden
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für diese Fälle eine Mahngebühr festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Beitragsfreiheit zu gewähren.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Der Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus
1. der/dem Vorsitzenden,
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der/dem Schatzmeister*in,
4. der/dem Schriftführer*in,
5. der/dem jeweiligen Direktor*in der Gesamtschule Ossendorf.
Außerdem kann der Vorstand bis zu 5 Beisitzer*innen berufen. Davon sollte mindestens jeweils eine weitere Vertreterin/ein weiterer Vertreter des Lehrerkollegiums des Gesamtschule Ossendorf, eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulpflegschaft und der Schülervertretung sein. Die Beisitzer*innen haben eine beratende Funktion und auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Vertreterin/ein Vertreter gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand für die restliche Dauer der Amtszeit der/des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger wählen.
Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter*in und die/der Schatzmeister*in.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu in seiner Mehrheit erteilt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand gibt sich, soweit erforderlich, eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel. Sie hat auch die Entscheidung in allen sonstigen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht nach der Satzung eine andere Zuständigkeit gegeben ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, soweit es nicht um die Auflösung des Vereins und die Änderung des Satzungszweckes geht. Insoweit gilt § 10. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Sie muss jedoch schriftlich und geheim stattfinden, sofern 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine von der/vom Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung und von der/vom Schriftführer*in zu unterzeichnende Niederschrift in das Protokoll aufzunehmen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder von seinem/deren Stellvertretung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 11 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von deren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist auch die Stellvertretung verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Leiter*in.
§ 12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Entgegennahme des Kassenberichts der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,
Entgegennahme des Berichts der/des Kassenprüfenden,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Vorstandsmitglieder,
Wahl der Kassenprüfenden (mindestens eine/einen, maximal zwei Kassenprüfer*innen)
Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft, soweit diese gem. § 4 der Satzung der Mitgliederversammlung obliegen,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 5 der Satzung,
Änderung der Satzung,
Auflösung des Vereins.
§ 13 Kassenprüfung
Die Prüfung der Kasse hat jährlich mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer*innen zu erfolgen.
Über die Prüfung haben die Kassenprüfer*innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist im Protokoll aufzunehmen.
Die Kassenprüfer*innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Kassenprüfer*innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Scheidet eine/ein Kassenprüfer*in innerhalb ihrer/seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/einen Ersatzkassenprüfer*in aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer besonderen, hierfür mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins bzw. der Schule fällt das Vermögen nach Begleichung etwaiger Schulden einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Zweck zu. Hierzu ist die Genehmigung des Finanzamtes einzuholen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



